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Die Trilogverhandlungen zur Überarbeitung der EUDR sind abgeschlossen: Parlament, Rat und EU-Kommission haben sich auf eine Verschiebung des Anwendungsstarts sowie auf gezielte Entlastungen für Unternehmen entlang der gesamten Lieferkette geeinigt. Der neue Starttermin für mittlere und große Unternehmen ist der 30. Dezember 2026, Kleinst‑ & Kleinunternehmen erhalten eine Frist bis 30. Juni 2027.

Zentraler Bestandteil der Einigung ist die Klarstellung, dass die Sorgfaltserklärung künftig ausschließlich vom Erstinverkehrbringer abgegeben werden muss. Nur der erste nachgelagerte Akteur in der Lieferkette muss die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung erfassen und aufbewahren. Alle weiteren nachgelagerten Unternehmen (ab Position 2) haben keine DDS-Pflichten und müssen auch keine Referenznummer dokumentieren. Für kleine und Mikro-Primärerzeuger aus Niedrigrisikoländern ist eine einmalige, vereinfachte Erklärung vorgesehen. Darüber hinaus sollen bestimmte Druckerzeugnisse wie Bücher und Zeitungen nicht länger als relevante Produkte gelten, während andere Artikel wie Etiketten und Verpackungen möglicherweise weiterhin erfasst werden müssen.

Die Einigung soll in der Woche ab dem 15. Dezember 2025 formal vom Rat und vom Europäischen Parlament bestätigt und anschließend im Amtsblatt veröffentlicht werden. Nur so kann die Verschiebung rechtzeitig vor dem bisherigen Stichtag am 30. Dezember 2025 in Kraft treten. 

Sobald die finale Fassung der Verordnung veröffentlicht ist, werden wir C3 wie gewohnt weiterentwickeln, damit Sie alle neuen Anforderungen erfüllen können.

Weiterführende Informationen finden Sie auf unserer ➡️ EUDR-Seite

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